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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Barba Logistics GmbH

1. Tätigkeiten/Leistungsumfang

1.1. Die Barba Logistics GmbH ist eine auf Ost-West-Relationen spezialisierte Transportdienstleisterin. Sie bietet Transporte im kombinierten Verkehr, im konventionellen Wagenladungsverkehr oder im LKW-Verkehr, einschließlich Zustellleistungen zu den Terminals Ost- und Westeuropas sowie Umschlagtätigkeiten an. Für ihre Kunden vermittelt die Barba Logistics bei entsprechendem Auftrag die zolltechnische Abwicklung.

1.2. Darüber hinaus vermittelt Barba Logistics GmbH Frachten der GUS-Bahnen. Insoweit ist sie als Handelsmakler gemäß § 93 HGB tätig.

2. Auftragsverhältnis

2.1. Grundsätzlich erfolgen Angebote der Barba Logistics GmbH freibleibend. Ein Auftragsverhältnis zwischen der Barba Logistics GmbH und dem Auftraggeber kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung zustande. Änderungen von Aufträgen und Weisungen werden nur bei rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung angenommen. Basieren Angebote auf Unterlagen des Auftraggebers (technische Zeichnungen, etc.) so werden diese zwingend Vertragsbestandteil. Barba Logistics GmbH handelt im Rahmen der für den jeweiligen Transportträger bestehenden Möglichkeiten und Vorschriften. Kosten für Änderungsanweisungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.3. Soweit Barba Logistics nicht als Frachtenvermittler (siehe oben 1.1.) tätig wird, werden den Aufträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung zugrunde gelegt. Regelungen dieser AGB gehen den ADSp vor, soweit sich die Bedingungswerke widersprechen.

2.4. Der Nachweis einer Speditionsversicherung wird auf Nachfrage zur Verfügung gestellt.

2.5. Barba Logistics schließt grundsätzlich die Annahme und den Transport folgender Waren aus: Sprengkörper und Munition, Sprengstoffe, selbstentzündliche und radioaktive Stoffe, lebende Tiere. Der Auftraggeber hat die Import- und Transitbestimmungen für bestimmte Güter zu beachten und bei Erfordernis die Genehmigungen Barba Logistics vorzulegen.

2.6. Der Auftraggeber haftet für seine Angaben und trägt alle Folgen, die sich aus unrichtigen, ungenauen, unvollständigen oder fehlenden Angaben ergeben. Dasselbe gilt für die von den Zoll- und Verwaltungsbehörden für den Transport geforderten Unterlagen, auch deren verspätete Übermittlung. Ohne vorherige Vereinbarung wird Barba Logistics GmbH bei der Erledigung dieser Formalitäten nicht tätig und haftet nicht für die fehlerhafte Erhebung von Gebühren, Steuern, Abgaben usw. durch diese Behörden.

2.7. Bei Transporten von gefährlichen Gütern trägt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass er alle erforderlichen Angaben macht und alle nationalen sowie internationalen Vorschriften (insbesondere gem. RID; ADR, SMGS und CSC) beachtet.

2.8. Im Falle von unerwarteten Ereignissen, welche eine weitere Ausführung des Transports gemäß den vom Auftraggeber erhaltenen Anweisungen entgegenstehen, wird Barba Logistics GmbH alle ihr nützlich und angebracht erscheinenden Maßnahmen ergreifen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Beauftragung bereits mit den etwaig zu treffenden Maßnahmen einverstanden. Selbstverständlich wird sich Barba Logistics GmbH dennoch bemühen, etwaige Maßnahmen zuvor mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zusätzliche Kosten, die insbesondere in Zusammenhang mit dem Schutz und der Erhaltung des Gutes entstehen, erfolgen auf Rechnung des Auftraggebers. Gleiches gilt im Fall von Ablieferungshindernissen.

2.9. Bei CIM- und SMGS-Transporten gilt folgendes:

2.9.1. die Erforderlichkeit einer Quittung (Empfangsbescheinigung/ Abliefernachweis) entfällt (abweichend zu Ziffer 8 ADSp);

2.9.2. der Transportvertrag gilt als erfüllt, wenn die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen ist;

2.9.3. nachträgliche Weisungen des Absenders können nach Übergabe des Gutes an die Eisenbahn nur eingeschränkt ausgeführt werden (abweichend zu Ziffer 9 ADSp);

2.9.3.1. für Verlust oder Beschädigung von Gütern in offenen Wagen bzw. Open Top-Containern wird keine Haftung übernommen (abweichend zu Ziffer 22 ADSp);

2.9.3.2. als Beweis für einen Transportschaden wird nur eine von der Eisenbahn ausgestellte Tatbestandsaufnahme anerkannt (ergänzend zu Ziffer 25 ADSp);

2.9.3.3. Lieferfristen werden generell nicht vereinbart und garantiert.

3. Gestellung von Transportmitteln durch Barba Logistics GmbH

3.1. Werden Transportmitteln gem. des mit der Barba Logistics GmbH geschlossenen Vertrages durch diese gestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet vor Beladung den Zustand der Transportmittel zu prüfen. Bei Defekt oder Ungeeignetheit hat er dieses unverzüglich zu beanstanden.. Erfolgt keine oder keine unverzügliche Beanstandung, so gilt das Transportmittel als vertragsgemäß. Diese Regelung gilt auch für Transportmittel, welche durch Barba Logistics GmbH für den Auftraggeber gekauft wurden.
Der Auftraggeber hat die bereitgestellten Transportmittel sorgfältig und zweckmäßig zu behandeln. Er haftet der Barba Logistics GmbH für Verlust und Beschädigung des Transportmittels während des gesamten Obhutszeitraumes. Die Transportmittel sind gereinigt zurückzugeben. Erfolgt die Rücklieferung nicht binnen sechs Wochen nach Ablieferung ist die Barba Logistics GmbH berechtigt, Total-Loss-Gebühren in Rechnung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber beachtet die am Transportmittel angegebenen Parameter, insbesondere die Lastgrenze soweit in der Auftragsbestätigung nicht andere Parameter angegeben wurden.

3.3. Der Verlader (Auftraggeber) arrangiert auf seine Kosten die Beladung, erledigt die Exportformalitäten, veranlasst die Verplombung, den Abschluss der Transportversicherung, die Bereitstellung und Prüfung aller erforderlichen Begleitdokumente, inbegriffen der korrekten Angaben zu Warenmenge und Anzahl der Packstücke. Der Auftraggeber informiert Barba Logistics GmbH über die Verladung hinsichtlich Art, Menge und Gewicht des Frachtgutes im Container bzw. Waggon. Diese Angaben sind Grundlage für die Voravisierung an alle Transportbeteiligten.

3.4. Barba Logistics GmbH trägt keine Kosten oder Gebühren für die Bereitstellung von schienengebundenen Transportmitteln im privaten Anschlussgleis.

4. Haftung der Barba Logistics GmbH

4.1. Barba Logistics GmbH haftet bei ihren Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.a.) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. einschlägigen Transportrechtsübereinkommen. Danach richtet sich die Haftung beim Straßentransport nach den CMR bzw. dem HGB. Die Haftung für Schäden an bzw. Verluste von Containern und Inhalten von Waggons, die auf dem bahnseitigen Beförderungsabschnitt eines kombinierten bzw. eines konventionellen Verkehrs lokalisierbar sind, ist je nach Transport

4.1.1. dem Berner Abkommen über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern in der Fassung des Protokolls von 1999 (CIM), oder

4.1.2. dem Abkommen über den internationale Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS), oder

4.1.3. der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, die für das im Falle eines nationalen Schienentransportes zuständige Eisenbahnunternehmen unterstellt.

4.2. Es gelten zudem die Haftungsbeschränkungen der ADSp, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere haftet er – ohne damit eine Begrenzung der Anwendbarkeit sonstiger ADSp-Vorschriften (§ 3) vorzunehmen – gemäß Ziff 23 ADSp wie folgt:

4.2.1. die Haftung der Barba Logistics GmbH bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:

4.2.2. auf 5 EUR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.

4.2.3. bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziff 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag.

4.2.4. bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziff 23.1.1 auf 2 SZR für jedes Kilogramm.

4.2.5. in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von 1 Mio. EUR oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag angemessener ist.

4.2.6. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht:

4.2.7. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,

4.2.8. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

4.2.9. Die Haftung der Barba Logistics GmbH für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 500.000 EUR je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.

4.2.10. Die Haftung der Barba Logistics GmbH ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf 2 Mio. EUR je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist: bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

4.2.11. Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.

4.2.12. Dieselbe Haftung trifft die Barba Logistics GmbH auch bei der Erbringung von vertraglichen Nebenleistungen (§ 2).Für ihre Tätigkeit als Frachtenvermittler gemäß Ziffer 1.2) haftet Barba Logistics GmbH zudem ausschließlich nach schadensersatzrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

5. Vergütung

5.1. Sofern sich aus den ADSp keine frühere Fälligkeit ergibt sind alle Barba Logistics GmbH geschuldeten Rechnungsbeträge nach Vorlage einer Rechnung sofort ohne Abzug zahlbar. Während einer Frist von 12 Monaten behält sich Barba Logistics GmbH vor, eine Zusatzrechnung über Kosten, die zum Zeitpunkt der Hauptrechnung nicht bekannt waren, zu übermitteln. Die Einreichung einer Reklamation entbindet nicht von der Bezahlung der Rechnung.

5.2. Sollten während eines laufenden Auftrags Änderungen an den Frachtnummern, Waren, Begleitpapieren o.ä. seitens des Auftraggebers erfolgen, so wird der Mehraufwand mit 100,00 € je angefangene Stunde dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Auf Anfordern erstellt Barba Logistics GmbH eine stundengenaue Abrechnung über den geleisteten Mehraufwand.

5.3. Ändern sich nach Vertragsabschluss die maßgeblichen Kosten wie Frachtsätze, Nebenkosten, Bahntarife behält sich die Barba Logistics GmbH für den Fall ein Rücktrittsrecht vor, in dem ein Festhalten am Vertrag grob unbillig wäre und der Auftraggeber eine entsprechende erhöhte Vergütung abgelehnt hat.

5.4. Die im Angebot angegebenen Preise sind Nettopreise.

6. Schadensersatz Rücktritt

Kündigt der Auftraggeber ohne durch einen seitens der Barba Logistics GmbH zu vertretenen Grund den Vertrag oder wird diese durch einen vom Auftraggeber zu vertretenen Grund an der Vertragserfüllung gehindert oder zur Kündigung des Vertrages gezwungen, steht der Barba Logistics GmbH ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Dem Auftraggeber bleibt es jedoch unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Die Barba Logistics GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit ihr geschlossenen Vertrag nicht erfüllt oder Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit begründen oder sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsabschluss verschlechtert hat. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Barba Logistics GmbH begründet für den Auftraggeber keinerlei Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche.

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1. Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform reicht die Textform.

7.2. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung der Barba Logistics GmbH, an die der Auftrag gerichtet ist.

8.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, liegt der ausschließliche Gerichtsstand für alle beteiligten Parteien in Dortmund, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Für die Rechtsbeziehungen der Barba Logistics GmbH zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.